Statuten des Kaufmännischen Vereines in Linz gegründet 1868

(In der Fassung der Generalversammlung vom 19.11.1973 und Änderungen vom 17.11.1980 §12, vom 16.11.1981 §16, vom 5.11.1984 §16, §18, §22 und vom 25.11.2002)

 

 

Name und Zweck des Vereines

 

§ 1

Der Verein führt den Namen:

„KAUFMÄNNISCHER VEREIN IN LINZ“

mit dem Sitz in Linz.

 

§ 2

Die Zwecke:

a)

Förderung der Interessen aller Wirtschaftstreibenden und der Mitglieder im Besonderen.

b)

Unterstützung und Förderung kultureller Einrichtungen und Veranstaltungen.

c)

Förderung des gesellschaftlichen Verkehrs und Kontaktherstellung zwischen Mitgliedern und Dritten.

d)

Verwaltung des vereinseigenen Hauses und Betrieb einer Gaststätte.

 

Als Mittel zur Erreichung dieser Zwecke dienen im Besonderen:

a)

Aufrechterhaltung einer engen Bindung an die Wirtschaftskammer Oberösterreich.

b)

Betrieb des „Palais Kaufmännischer Verein“.

c)

Veranstaltung von Vorträgen, Filmabenden, Betriebsbesichtigungen und Reisen.

d)

Veranstaltung gesellschaftlicher Unterhaltungen und Abhaltung von Repräsentativveranstaltungen.

 

Aufbringung der finanziellen Mittel durch:

a)

Mitgliedsbeiträge

b)

Förderungen und Spenden

c)

Erträge aus dem Veranstaltungszentrum und Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung.

 

 

 

Mitglieder des Vereines

 

§ 3

Der Verein besteht aus ordentlichen und  fördernden Mitgliedern sowie aus Ehrenmitgliedern.

 

§ 4

Ordentliche Mitglieder können sowohl natürliche als auch juristische Personen werden.

a)

welche dem Handelsstande oder kaufmännisch geleiteten industriellen oder gewerblichen Unternehmungen angehören oder angehört haben.

b)

die sich als Freunde der heimischen Wirtschaft im allgemeinen und den Zwecken und Zielen des Kaufmännischen Vereines verbunden fühlen.

 

§ 5

Fördernde Mitglieder können sowohl natürliche als auch  juristische Personen sein, die dem Verein finanzielle Förderungen oder Sachleistungen in beträchtlichem Ausmaße zuteil werden lassen.

 

§ 6

Zu Ehrenmitgliedern können über Vorschlag des Ausschusses von der Generalversammlung solche Personen ernannt werden, die sich um den Verein oder um die Interessen der Wirtschaft  besondere Verdienste erworben haben.

 

 

Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

§ 7

Die ordentlichen Mitglieder genießen alle Rechte und Vorteile, welche der Verein bietet; sie sind stimmberechtigt und haben das aktive und passive Wahlrecht.

 

Juristische Personen müssen sich bei der Stimmabgabe durch eine vorher dem Ausschuss bekannt zu gebende Person vertreten lassen.

 

Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder haben die selben Rechte wie die ordentlichen Mitglieder mit Ausnahme des aktiven und passiven Wahlrechtes.

 

§ 8

Zur Aufnahme in den Verein und zur Beibehaltung der Mitgliedschaft ist unbescholtener Ruf erforderlich.

 

Die Aufnahme eines ordentlichen oder fördernden Mitgliedes geschieht durch schriftliche Anmeldung. Das Mitglied verpflichtet sich, dem Verein mindestens ein Jahr anzugehören. Über die Aufnahme entscheidet der Ausschuss.

 

§ 9

Der Austritt aus dem Verein kann nur nach schriftlicher Kündigung erfolgen; eine solche muss jedoch mindesten vier Wochen früher dem Ausschuss angezeigt werden.

Domizilwechsel setzt jede Bestimmung über den Austritt außer Wirksamkeit. Mitglieder, die nach einjähriger Mitgliedschaft mit ihren Beiträgen trotz vorhergegangener Mahnung drei Monate im Rückstand bleiben, sind als ausgetreten zu betrachten. In besonders berücksichti-gungswerten Fällen ist der Ausschuss ermächtigt, davon Abstand zu nehmen. Mitglieder, welche in irgendeiner Richtung störend auf das Vereinsleben einwirken, können über Antrag des Ausschusses oder einer Anzahl von zehn Mitgliedern in einer Vereinsversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden.

 

Gegen einen solchen Ausschließungsbeschluss steht dem Betreffenden jedoch die Berufung an die nächste Generalversammlung frei, welche mit Zweidrittelmehrheit entscheidet.

 

§ 10

Die Höhe des Vereinsbeitrages und der Eintrittsgebühr, die im vorhinein zu entrichten sind, wird von der Generalversammlung beschlossen. Ehrenmitglieder sind zur Leistung von Geldbeträgen nicht verpflichtet.

 

 

Vereinsorgane

 

§ 10 a

Die Vereinsorgane sind:

a)

die Generalversammlung

b)

der Ausschuss

c)

die Rechnungsprüfer

 

Vereinsversammlungen

 

§ 11

Die Verhandlungen und Beschlüsse über Vereinsangelegenheiten, insofern dieselben nicht der Generalversammlung zugewiesen sind, können in den nach Bedarf stattfindenden Versammlungen geschehen. Zur Beschlussfähigkeit derselben ist die Anwesenheit von mindestens 30 stimmberechtigten Mitgliedern erforderlich. Jedes Mitglied ist berechtigt, in diesen Versammlungen Anträge zu stellen.

 

§ 12

Die ordentliche Generalversammlung hat jährlich einmal stattzufinden.

Sie hat das oberste Beschlussrecht in allen Vereinsangelegenheiten.

 

In die Kompetenz der Generalversammlung fallen:

a)

Entgegennahme des Jahresberichtes des Ausschusses und des Berichtes der Rechnungsprüfer sowie die Erteilung der Entlastung für den Ausschuss.

b)

Die Festlegung der Höhe von Eintrittsgebühren und Mitgliedsbeiträgen.

c)

Entscheidungen über vorliegende Pläne.

d)

Allfällige Änderungen der Statuten.

e)

Die Wahl von drei Rechnungsprüfern auf die Dauer eines Jahres. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Ausschuss angehören.

f)

Die Neuwahl der Ausschussmitglieder.

g)

Ernennung von Ehrenmitgliedern.

h)

Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines.

 

Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder in jedem Falle beschlussfähig. Jedes Mitglied ist berechtigt, zur Generalversammlung Anträge zu stellen, jedoch sind die selben fünf Tage vorher dem Ausschuss schriftlich bekannt zu geben.

 

Anträge, welche in der Generalversammlung selbst eingebracht werden, müssen von 10 Mitgliedern unterstützt sein, um in Verhandlung genommen zu werden.

 

§ 13

Der Ausschuss hat das Recht, eine außerordentliche Generalversammlungen einzuberufen und ist dazu verpflichtet, wenn ein Zehntel der Mitglieder oder die Rechnungsprüfer unter Angabe der Gründe solches verlangen.

 

§ 14

Alle Versammlungen sind den Mitgliedern in geeigneter Weise rechtzeitig bekanntzugeben; die Einladungen zur Generalversammlung müssen mindestens acht Tage vorher zur Post gebracht werden.

 

§ 15

Die Wahlen und Beschlüsse geschehen mit absoluter Stimmenmehrheit. Für eine Änderung der Statuten ist jedoch eine qualifizierte Mehrheit von zwei Drittel der bei der Generalversammlung anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

 

Das Stimm- und Wahlrecht ist persönlich auszuüben. Eine Bevollmächtigung durch ein anderes Mitglied ist nicht zulässig. Die Wahl des Ausschusses hat in geheimer Abstimmung mit Hilfe von Stimmzetteln zu geschehen.

 

 

Ausschuss

 

§ 16

Der Ausschuss besteht aus:

 

a)

12 von der Generalversammlung gewählten ordentlichen Mitgliedern des Kaufmännischen Vereines, die jeweils auf die Dauer von drei Jahren gewählt werden.

b)

2 Delegierten des Vereines „Allgemeine Sparkasse“.

 

 

Alle Jahre scheidet ein Drittel der Funktionäre aus. Die ausscheidenden Ausschussmitglieder sind durch Neuwahl zu ersetzen. In den Folgejahren scheiden immer diejenigen Funktionäre aus, welche drei Jahre vorher gewählt wurden.

 

Die Ausscheidenden bleiben bis nach vollzogener Neuwahl in Funktion und sind wieder wählbar.

 

Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Funktionärsperiode aus dem Ausschuss, so ist der Ausschuss berechtigt, die erledigte Stelle nach eigenem Ermessen durch ein Vereinsmitglied zu besetzen.

 

Die Wahl des Ersatzausschussmitgliedes hat mit Zweidrittelmehrheit der in der Ausschusssitzung anwesenden Ausschussmitglieder zu geschehen.

Für den Rest der Funktionsdauer des ausgeschiedenen Ausschussmitgliedes hat die Generalversammlung die definitive Wahl des neuen Ausschussmitgliedes vorzunehmen.

 

Der Ausschuss wählt aus seiner Mitte auf die Dauer der jeweiligen Funktionsperiode des Ausschussmitgliedes:

 

1.

den Präsidenten (Obmann)

2.

zwei Vizepräsidenten (Obmann-Stellvertreter)

3.

den Leiter des Veranstaltungswesens und sonstige zur Führung der Vereinsgeschäfte eventuell notwendig werdende Funktionäre.

 

Der Ausschuss ist verpflichtet, über alle Vereinsversammlungen und Ausschusssitzungen Protokolle zu führen, die den Mitgliedern auf Verlangen vorzuweisen sind. Der Ausschuss besorgt die Verwaltung des Vereines und vollführt die Beschlüsse der Vereinsversammlungen. Zur Beschlussfähigkeit einer Ausschusssitzung ist die Anwesenheit von mindestens sieben Ausschussmitgliedern erforderlich.

 

Der Ausschuss fasst seine Beschlüsse mit absoluter Stimmenmehrheit.

 

Der Ausschuss ist berechtigt, einen Geschäftsführer zu bestellen und diesen mit bestimmten Tätigkeiten zu beauftragen. Mit dem Geschäftsführer ist ein Werkvertrag oder Dienstvertrag zu errichten, welcher vom Präsidenten (Obmann) und von seinem ersten und zweiten Stellvertreter zu unterfertigen ist. Der Präsident (Obmann) ist berechtigt, darüber hinaus dem Geschäftsführer bestimmte Tätigkeiten zuzuweisen und Aufträge zu erteilen.

 

§ 17

Den Mitgliedern des Ausschusses erwächst aus den Verbindlichkeiten des Vereines keine persönliche Haftung; dagegen sind sie für ihre statutenmäßige Amtsführung verantwortlich.

 

§ 18

Der Präsident (Obmann), im Verhinderungsfall sein erster Stellvertreter (erster Vizepräsident), in dessen Verhinderung sein zweiter Stellvertreter (zweiter Vizepräsident),  führt bei allen Versammlungen und Ausschusssitzungen den Vorsitz und hat bei Stimmgleichheit die entscheidende Stimme. Die Vertretung des Vereines in allen Angelegenheiten nach außen erfolgt durch den Präsidenten und dessen ersten Stellvertreter, oder durch den Präsidenten und dessen zweiten Stellvertreter, oder durch den ersten Stellvertreter gemeinsam mit dem zweiten Stellvertreter. An Stelle dieser Personen kann auch jeweils mit einem der Genannten der Geschäftsführer treten.

 

§ 19

Sämtliche Ausschussstellen sind Ehrenstellen und daher unentgeltlich.

 

Dem Ausschuss steht weiter das Recht zu, bei wichtigen Anlässen Vereinsmitglieder mit beratender Stimme beizuziehen; ebenso können zur Förderung der Vereinszwecke sowie zur besseren und leichteren Geschäftsordnung nach Bedarf Komitees gebildet werden, deren Wirkungskreis je nach einer vom Ausschuss bestimmten Geschäftsordnung geregelt wird.

Den Vorsitz in diesen Unterausschüssen hat ein Mitglied des Ausschusses zu führen. Der Vorsitzende ist für die ordnungsgemäße Geschäftsführung im Sinne der Statuten und Geschäftsordnung dem Ausschuss verantwortlich.

 

Dem Ausschuss steht es frei, bei Bedarf zur Besorgung von Vereinsangelegenheiten bezahlte Personen anzustellen.

 

 

Vermögen des Vereines

 

§ 20

Das Vermögen des Vereines ist Gemeingut der ordentlichen Mitglieder; Ansprüche einzelner, bei freiwilligem oder unfreiwilligem Austritt, sind unzulässig.

 

 

Schiedsgericht

 

§ 21

Über alle aus den Vereinsverhältnissen entstehenden Streitigkeiten zwischen Mitgliedern unter sich, oder zwischen Mitgliedern und Vereinsfunktionären, entscheidet endgültig ein Schiedsgericht. Dieses konstituiert sich aus je zwei von jedem Streitteile aus der Mitte der Vereinsmitglieder zu wählenden Schiedsrichtern, welche ihrerseits ein fünftes Vereinsmitglied als Vorsitzenden wählen.

 

Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehör bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit.

 

 

Auflösung des Vereines

 

§ 22

Die Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung, in welcher mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend ist, und mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, so ist eine neuerliche Generalversammlung mittels eingeschriebenen Briefes einzuberufen, die spätestens einen Monat nach dem ersten Termin stattzufinden hat. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder auf alle Fälle beschlussfähig und kann den Auflösungsbeschluss allerdings nur mit einer Zweidrittelmehrheit fassen.

 

Für den Fall, dass die Auflösung beschlossen wird, sind von dieser Generalversammlung zwei Liquidatoren zu wählen, die die Liquidation durchzuführen haben.

 

Die zwei Liquidatoren vertreten den Verein an Stelle des Präsidenten, seiner Stellvertreter und des Geschäftsführers gemeinsam nach außen. Alle vom Verein ausgehenden Schriftstücke rechtsverbindlichen Inhalts sind dann von den beiden Liquidatoren gemeinsam zu fertigen.

 

Die Liquidatoren haben die dem Verein gehörende Liegenschaft EZ 1009 KG Linz samt den allenfalls darauf lastenden Hypothekarschulden von der Liquidation auszunehmen und diese aufgrund der bestehenden Vereinbarung dem Verein „Allgemeine Sparkasse“ unentgeltlich zu übereignen. Über die Verwendung eines außer dieser Liegenschaft verbleibenden Vermögensrestes ist in einer Generalversammlung Beschluss zu fassen.

 

Der verbleibende Vermögensrest darf jedoch nur ähnlichen, gemeinnützige Zwecke verfolgenden Institutionen in Linz, welche in handels- und volkswirtschaftlicher Richtung wirken, gewidmet werden. Die Liquidatoren erhalten ihre Entlastung in einer letzten, nach Abschluss der Liquidation durch sie einzuberufenden Generalversammlung, die in jedem Falle beschlussfähig ist, aufgrund der von ihnen vorzulegenden Liquidationsbilanz.

16. 01. 2009

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